KH
Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd

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29.11.2017

Seminar der Kreishandwerkerschaft gab erste Einblicke in das neue Bauvertragsrecht 2018 für Baupraktiker

Gute Nachrichten für Handwerker gibt es vom Zentralverband des deutschen Handwerks:

Ab Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker ein Ende. Dann gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängelbeseitigung wieder ausgebaut werden muss, handwerksfreundliche Haftungsregeln.

Zu diesem interessanten und wichtigen Thema hatte die Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd Mitgliedsbetriebe des Bauhaupt- und -nebengewerbes zu einem Seminar in die Bismarckhalle eingeladen. Das Interesse an diesem Thema war  groß. Rund 80 Interessenten waren gekommen, um sich über die neuen Regeln für Aus- und Einbaukosten sowie für Bauverträge zu informieren.

Kreishandwerksmeister Frank Clemens begrüßte die Gäste und gab seiner Freude über das rege Interesse an diesem Seminar Ausdruck.

Für dieses spezielle und brisante Thema des Abends hatte die Kreishandwerkerschaft Westfalen Süd denn auch einen erklärten Fachmann eingeladen. Alexander Kostka, Rechtsanwalt der Bauverbände Westfalen in Dortmund, gab in einem zweistündigen Vortrag einen kompakten Einblick in das neu geregelte Bauvertragsrecht 2018 für Baupraktiker.

„Für Bauverträge gibt es ab diesem Datum eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Vorschriften, die in der Praxis  beachtet werden müssen. Viele „Gewohnheiten“ verschieben sich durch die Umstrukturierung des Gesetzes. Der „neue Platz“ wird dann der § 650f BGB sein“, erklärte Alexander Kostka und nannte ein Beispiel: Der Handwerker schließt mit dem Verbraucher einen Werkvertrag ab. Der Handwerker kauft für die Erledigung seines Auftrags Materialien ein und baut es beim Verbraucher ein. Nach Einbau stellt sich heraus, dass es mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss. In solchen Fällen werde bis dato regelmäßig nur das Material ersetzt. Die Kosten für Aus- und Wiedereinbau mussten sie jedoch selbst tragen. Nach der Neuregelung, die ab 2018 gilt, haben die Handwerker nach § 439 Absatz 3 BGB einen Anspruch gegen die Händler auf Ersatz der Aus-und Einbaukosten.
 
Ausführlich erklärte Alexander Kostka auch das Thema „Anspruch“. Der „Anspruch „ erfasse alle Positionen, die erforderlich seien, um den Mangel zu beheben, erklärte der Rechtsanwalt. Dazu zählten beispielsweise Anfahrtskosten zum Kunden, Ausbau/Demontage der mangelhaften Sache, Umtausch oder Zurücksendung der mangelhaften Sache an den Verkäufer oder Wiedereinbau/erneute Montage, um nur einige Dinge zu nennen. Dazu gab es denn auch einen “Praxistipp“ vom Fachmann: „Vor Beginn der Mängelbeseitigung sollte eine Einigung mit dem Händler über die zu erwartenden Kosten erzielt werden. Andernfalls droht im Nachgang Streit über die Kostenhöhe“, erklärte Alexander Kostka.

Auch zur Frage „Dürfen Händler ihre Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken?“ Oder den Themen „Anordnungsrecht des Auftraggebers, Bauhandwerkersicherung, Abnahmeverweigerung, Kündigung des Bauvertrages sowie Besonderer  Verbraucherschutz im Bauvertrag“ gab es durch den Referenten praxisnahe Erläuterungen.

Das Kurzseminar mit einem Überblick über das neue gesetzliche Bauvertragsrecht und Darstellung aller praxisrelevanten Änderungen, erklärt von Rechtsanwalt Alexander Kostka, kam bei allen Teilnehmern gut an. „Jetzt haben wir wenigstens einmal einen Überblick“, hörte man einige Stimmen.
Nach den umfangreichen Ausführungen des Referenten bedankte sich der KH-Geschäftsführer Jürgen Haßler bei allen Teilnehmern für die Aufmerksamkeit und bei Alexander Kostka für die Ausführungen, der nach der Veranstaltung noch viele Fragen der Gäste gerne beantwortete.

Rechtsanwalt Alexander Kostka gab einen Überblick über die Neuregelungen im „Das neue Bauvertragsrecht 2018 für Baupraktiker“.

Text und Foto(s): Rita Lehmann