02.10.2015
Infoveranstaltung "Betriebsprüfung - wie ich im Vorfeld Fehler vermeide“
Dem Thema „Betriebsprüfung“ widmete sich kürzlich das Vortragsseminar von Hans-Ulrich Liebern (Bund der Steuerzahler) zu dem die Kreishandwerkerschaft die Innungsfachbetriebe eingeladen hatte und Geschäftsführer Jürgen Haßler viele interessierte Betriebe im Haus der Siegerländer Wirtschaft begrüßen konnte.
„Betriebsprüfung - wie ich im Vorfeld Fehler vermeide“ lautete der Titel, zu dem der Leiter der Steuerabteilung des Bundes der Steuerzahler NRW e.V. den Teilnehmern Tipps und Anregungen gab.
Umfragen des Bundes der Steuerzahler haben ergeben, dass kaum eine Betriebsprüfung beanstandungsfrei über die Bühne gehe. Diese führten oftmals zu hohen Nachzahlungen. Damit der Steuerzahler schon im Vorfeld Fehler vermeiden kann, ist es notwendig, die Prüfungsschwerpunkte zu kennen. Immer häufiger werden auch “digitale Betriebsprüfungen” durchgeführt. Über häufige Prüfungsbeanstandungen, wie z. B. die 1%-Regelung, Bewirtungskosten oder Verträgen zwischen nahen Angehörigen, wurden die Handwerksbetriebe ebenfalls aufmerksam gemacht.
Ebenfalls auf der Agenda des Vortrages von Hans-Ulrich Liebern stand die Information an die Teilnehmer über deren Rechte, einschließlich der Änderungen durch die Steueränderungsgesetze der letzten Jahre. Große Konzerne und Großbetriebe würden beispielsweise alle vier bis fünf Jahre fast lückenlos geprüft. Zu 10 bis 15 Prozent würden Betriebsprüfungen bei Unternehmen rein zufällig durchgeführt. Betriebe würden beim Finanzamt der Größe nach in verschiedenen Betriebsarten beurteilt. Besondere Filter bei den Programmen der Finanzämter würden bei Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten bereits „Alarm“ schlagen und so ggf. besonders zeitnah eine Steuerprüfung näher veranlassen. Die Außenprüfung, so sagt es das Gesetz, dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerzahler.
Die Außenprüfung, die vom Finanzamt in Augenschein genommen wird, erfasst meist die folgenden Steuerarten:
Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und bei Personengesellschaften die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Zu den Pflichten des Betriebsprüfers gehört es: Er muss auch zu Gunsten des Steuerzahlers prüfen (§ 199 Abs. 2 AO). Er soll die Betriebsprüfung auf das wesentliche abstellen. Dazu dient auch der Rationalisierungserlaß der Finanzverwaltung aus dem Jahr 1980. Er muss den Steuerzahler laufend über festgelegte Sachverhalte informieren und über deren steuerliche Auswirkung. Bei größeren aufklärungsbedürftigen Sachverhalten muss er eine Zwischenbesprechung terminieren, das bedeutet, er muss dem Steuerzahler mindestens zwei bis drei Tage Zeit lassen, auf diesen Sachverhalt reagieren zu können und evtl. Besprechungen mit dem Steuerberater zuzulassen. Am Ende der Betriebsprüfung muss eine Schlussbesprechung stattfinden. Nach Beendigung der Betriebsprüfung erstellt der Betriebsprüfer einen Schlussbericht.
Grundsätzlich, so Liebern, solle von Beginn an ganz akkurat auf eine korrekte Buchführung geachtet werden. „Wichtig ist beispielsweise auch auf die richtige Führung des Fahrtenbuches zu achten. Hier schauen die Prüfer auch genauer hin“, so Hans-Ulrich Liebern. Auch auf die Frage, wo eine anstehende Betriebsprüfung durchgeführt werde, ging er ein. „Der gesetzlich angegebene Prüfungsort ist der Betrieb, aber in der Praxis können auch gute Gründe dafür sprechen, die Prüfung im Hause des Steuerberaters durchführen zu lassen“, so Liebern.
Gut informiert in die Betriebsprüfung. Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler gab wertvolle Tipps.
Text und Foto: Kai Osthoff / Medienagentur: K-MediaNews.de