07.04.2016
Bekämpfung der Schattenwirtschaft
Handwerkskammer Südwestfalen und Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd informierten Vertreter der heimischen Gewerbe- und Ordnungsämter.
Kreuztal. Sie kostet der Allgemeinheit viel Geld, und sie gefährdet und zerstört Arbeitsplätze: die Schwarzarbeit. Gerade für das Handwerk sind unseriöse Anbieter ein Problem. Sie verderben nicht nur durch unlauteren Wettbewerb den Markt, sie schaden durch oft unzulängliche Arbeit dem Kunden. Das vermeintliche Schnäppchen kann teuer werden.
„Ein schwieriges Thema“, sagte der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd, Jürgen Haßler, der die zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemeinsam mit Kreishandwerksmeister Frank Clemens begrüßte. „Wir bieten dazu jedwede Hilfe an.“ Denn Handwerkskammer und Kreishandwerkerschaft beteiligen sich, gemeinsam mit Kommunalverwaltungen, an der Bekämpfung der Schattenwirtschaft. Zu diesen Hilfen der Kreishandwerkerschaft gehört auch die Aufklärung und Information.
In Kreuztal nutzten jetzt Vertreterinnen und Vertreter von Ordnungs- und Gewerbeämtern sowie des Handwerks die Gelegenheit, sich bei einem Informations- und Erfahrungsaustausch über die möglichen Maßnahmen und den rechtlichen Rahmen zu informieren. Eingeladen hatte dazu die Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Südwestfalen.
Uta Neumeister und ihr Kollege Sebastian Porsche von der Handwerkskammer Südwestfalen erläuterten die gesetzlichen Hintergründe. Wer ein Handwerk selbstständig ausübt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, und wer ein Gewerbe nicht beim Gewerbeamt anmeldet, ist Schwarzarbeiter. Die Zahl der zulassungspflichtigen Tätigkeiten wurde zwar verringert. Uta Neumeister: „Früher waren es etwa 100, heute sind es noch 41.“
Fällt den Experten der Handwerkskammer ein Gewerbe auf, das ohne Eintragung ausgeübt wird, zum Beispiel durch eine Zeitungsanzeige, so gibt es nicht sogleich Ärger: „Wir prüfen dann zum Beispiel: Hat er einem Meister? Kann man das legalisieren?“ Falls das nicht möglich ist oder der Betroffene es nicht will, dann werden weitere Maßnahmen ergriffen. „Wir informieren dann das Ordnungsamt, und wir können gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen.“ Um schwarz arbeitende Gewerbe verfolgen zu können, nimmt die Handwerkskammer auch anonyme Hinweise entgegen und geht ihnen nach. Wenn sich ganz besonders schlaue Anbieter von Schwarzarbeit in einer Zeitungsanzeige oder im Internet anonym hinter einer Mobilfunknummer verstecken, so stehen den Kammern besondere Recherchemöglichkeiten offen. Sebastian Porsche: „Wir können die Kontaktdaten über die Mobilfunkfirma herausfinden.“
Schwierig wird es beim Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende ist dann nicht verpflichtet, sich in die Handwerksrolle aufnehmen zu lassen, es unterliegt allerdings der Erlaubnispflicht durch die Kommunen. Allerdings hat die Sache einen Haken. „Es kommt, zum Beispiel beim mobilen Friseur, auf die Art der Anbahnung des Vertrages an. Die Initiative darf beim Reisegewerbe immer nur vom Kunden ausgehen.“ Der muss also jedes Mal beim Anbieter anfragen, und niemals umgekehrt. Kommt der Vertrag anders zustande, kann das unangenehme Folgen (Bußgeld) haben für den Kunden (als Auftraggeber von Schwarzarbeit) und den Schwarzarbeiter selbst.
Stellt sich die Frage, warum die schwarzen Schafe es scheuen, sich bei der Handwerkskammer ordnungsgemäß eintragen zu lassen, denn die laufenden Kosten sind nicht allzu hoch. Die Antwort sei recht einfach, erklärt Uta Neumeister. „Die haben in der Regel nicht die erforderliche Qualifikation.“ Zwar ist es seit 2004 möglich, dann einen qualifizierten Betriebsleiter einzustellen und so trotzdem legal zu arbeiten – aber das, so die Erfahrung der Kammern, wollen manche Anbieter aus Kostengründen nicht. Doch das kann teuer werden: Wer Leistungen erbringt, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen, muss mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro, in schweren Fällen bis 50.000 Euro rechnen. Und nicht zuletzt kann auch die weitere Ausübung des Handwerks untersagt werden.
Aber auch vertragsrechtlich ist Schwarzarbeit ein „No-Go“.
Mittlerweile – so KH-Geschäftsführer Jürgen Haßler- ist es gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Verträge mit sogenannten „Ohne-Rechnung-Abreden“ gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer keinen Werklohn fordern kann und dem Besteller beim Vorliegen von Mängeln keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Vor Beginn der gut besuchten Veranstaltung im Kreuztaler Aus- und Weiterbildungszentrum Bau nahmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit wahr, sich die modernen Ausbildungsstätten zeigen zu lassen und sich so ein Bild von der soliden Ausbildung im Handwerk zu verschaffen.