10.09.2019
Regressansprüche gegen Handwerksbetriebe
Bauinnung Westfalen-Süd informiert über Prävention, Haftung und Versicherung
Kreuztal. Die Infoveranstaltung der Bauinnung Westfalen-Süd zum Thema „Persönliche Haftung bei Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften“ stieß bei den Betrieben des Bauhaupt- und -nebengewerbes auf reges Interesse. Im großen Schulungsraum des AWZ Bau in Kreuztal referierten René Zerwas und Sascha Rother, Seniorpartner und Geschäftsführer der EFFEKT Unternehmensgruppe aus Mülheim-Kärlich, und beantworteten alle Fragen rund um das Thema.
Nach der Begrüßung durch Obermeister Stephan Hundhausen, fand René Zerwas mit der Frage „Was passiert eigentlich, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet hat?“ einen guten Einstieg in das Thema. Mit einigen Praxisbeispielen machte er den Anwesenden deutlich, was alles passieren kann und wie wichtig es für Unternehmer ist, genau über Unfallverhütungsvorschriften Bescheid zu wissen. „Erst kürzlich hat das OLG Koblenz entschieden, dass ein leitender Angestellter und ein Geschäftsführer eines Dachdeckerbetriebes zur Zahlung von 942.436,13 EUR an die Berufsgenossenschaft verpflichtet ist. Dem leitenden Angestellten und der Geschäftsführung wird vorgeworfen, einen Unfall eines eigenen Mitarbeiters auf der Baustelle (in dem Fall sogar ein Leiharbeiter) durch Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften, grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.“
Prävention und Sensibilisierung der Betriebe
René Zerwas erklärte, wann man von leichter oder grober Fahrlässigkeit spricht und wann es sich um bedingten oder sogar groben Vorsatz handeln könnte. „Schneller als Sie denken, landen Sie im Fall der Fälle im Bereich der Fahrlässigkeit oder sogar im Bereich des Vorsatzes. Dabei spielt es beispielsweise eine große Rolle, ob Sie eine Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle haben, die permanent angepasst und gepflegt ist, oder nicht“, so der Experte. Die Anforderungen an die Betriebe würden in diesem Bereich zunehmend höher. Folglich sei es auch leichter, den Unternehmer in Haftung zu nehmen. Damit es gar nicht erst so weit komme, sei die Sensibilisierung der Unternehmer und die Prävention sehr wichtig. „Denn in den meisten Fällen sind die Geschäftsführer und Inhaber der Betriebe gegen persönliche Regressansprüche nicht richtig oder überhaupt nicht abgesichert“, betont René Zerwas.
Gefährdungsbeurteilungen stets aktualisieren und pflegen
Auf das damit im Zusammenhang stehende Thema des Versicherungsrechts ging Sascha Rother ein und zeigte auch die vertraglichen Fallstricke in Versicherungspolicen auf. Er appellierte an die Unternehmer, sensibel zu sein, sich ihre Versicherungspolicen noch einmal im Detail anzuschauen und höchsten Wert auf gepflegte sowie stets aktuelle Gefährdungsbeurteilungen zu legen. „Der Geschäftsführer – auch wenn er Aufgaben an leitende Angestellte delegiert – ist immer in der Kontrollpflicht. Führt der Beauftragte die Dienstanweisung nicht entsprechend aus, so liegt die Haftung trotzdem bei dem Geschäftsführer“, machte Sascha Rother deutlich. Dies sorgte auch bei den Anwesenden für Erstaunen. In der abschließenden Diskussionsrunde hatten die beiden Experten der EFFEKT Unternehmensgruppe jedoch noch einige praktische Tipps und Lösungsansätze parat.