KH
Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd

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05.10.2015

2. KH-Rechtstag - Fachleute nahmen Stellung zu aktuellen Rechtsthemen

Siegen. Was gilt vor Gericht als Unterschrift? „Es ist nicht verkehrt, wenn man Andeutungen von Buchstaben erkennen kann“, sagt Holger Perschke. Ein kurzes Namenszeichen reicht unter einem Kündigungsschreiben jedenfalls nicht aus, denn eine derartige „Paraphe“ steht nicht im Einklang mit dem Schriftformerfordernis. Holger Perschke, Richter am Arbeitsgericht Siegen, erläuterte am „Rechtstag“ der Kreishandwerkerschaft Wissenswertes zum Kündigungsschutz.

 

Der Jurist berichtete vor heimischen Handwerkern aus seiner langjährigen Praxis. Da können kleine Ursachen oft große Wirkung haben – im Falle des flott hingeworfenen Namenskürzels eben die, dass ein so unterzeichnetes Kündigungsschreiben schlicht unwirksam ist. Solche Tücken und Zweifelsfälle sind leicht vermeidbar. Zum Beispiel sollte eine Kündigung niemals durch einen einfachen Brief zugestellt werden, das ist klar. Dass sich aber erstaunlicherweise sogar das scheinbar gründliche „Einschreiben mit Rückschein“ als problematisch erweisen kann, ist weniger bekannt. Denn sollte der Adressat nicht angetroffen werden, lagert der Brief anschließend erst einmal eine Woche lang zur Abholung bei der Post. „Wenn man Pech hat, ist die Frist verstrichen, bevor Sie erfahren, dass der Brief nicht abgeholt wurde.“ Deshalb sollten in wichtigen Fällen alle Möglichkeiten der Zustellung genutzt werden, beispielsweise auch durch Boten oder die der persönlichen Übergabe in Anwesenheit eines geeigneten Zeugen.

 

Die Problemfelder, die ordentliche Kündigungen aber insbesondere fristlose Kündigungen ansonsten mit sich bringen, wurden ausführlich behandelt. Arbeitsrichter Perschke wies in punkto fristlose Kündigung darauf hin, dass hierfür stets ein wichtiger Grund vorliegen muss. Diese Kündigung unterläge einer strengen Prüfung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Auch dürfe der wichtige Grund, der zur Kündigung führe, höchstens zwei Wochen zurückliegen.

 

Auch mit manchen falschen Vorstellungen räumte der Experte auf, etwa der weit verbreiteten Ansicht, dass mindestens drei Mal abgemahnt werden müsse. „Das stimmt so nicht“. Ganz dumm läuft es, wenn aus ein- und demselben Anlass abgemahnt und gekündigt wird. „Das ist der klassische Knieschuss, denn als Kündigungsgrund ist der Anlass durch eine Abmahnung verbraucht.“

 

Der spannende Vortrag des Arbeitsrichters bildete den Auftakt zum zweiten „KH-Rechtstag“, zu dem die Kreishandwerkerschaft Westfalen-Süd ausgewiesene Experten eingeladen hatte. So ging es in weiteren Modulen um das Bauhandwerkersicherungs-gesetz als Mittel zur Sicherung von Werklohnforderungen (Rechtsanwalt Jörg Bausen, Siegen) und um Besonderheiten und Fallstricke im Insolvenzrecht (Rechtsanwalt Ralph Krämer, Olpe). Die Mitgliedsbetriebe der Kreishandwerkerschaft nutzten das Angebot, sich kompakt und umfassend in rechtlichen Fragen informieren zu lassen.

 

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Holger Perschke, Richter am Arbeitsgericht Siegen informierte umfassend über arbeitsrechtliche Fallstricke.

 

Text und Fotos: Klaus Peter Eilert, Mediaservice Südwestfalen