05.03.2019
Rechtliche Aspekte einer Abnahme: Dr. iur. Mark Seibel referiert bei Bauinnung Westfalen-Süd
Großes Interesse bei den Innungsbetrieben
Kreuztal. Der große Schulungsraum im Aus- und Weiterbildungszentrum Bau war beinahe bis auf den letzten Platz gefüllt: Zahlreiche Mitgliedsbetriebe der Bauinnung Westfalen-Süd waren gekommen, um sich im Rahmen eines Vortrags zum Thema „Rechtliche Aspekte einer Abnahme im privaten Baurecht“ zu informieren. Als Referent konnte Dr. iur. Mark Seibel, Vizepräsident des Landgerichts Siegen, gewonnen werden.
Sichtlich begeistert begrüßte Obermeister Stephan Hundhausen die zahlreichen Mitgliedsbetriebe, die zum Vortrag von Dr. Mark Seibel zum Thema „Rechtliche Aspekte einer Abnahme im privaten Baurecht“ gekommen waren. „Mit diesem Vortrag möchten wir etwas Licht in den Paragraphendschungel bringen. Denn die „Abnahme“ ist für alle Betriebe ein wichtiges Thema in der täglichen Praxis. Ich freue mich deshalb besonders, dass wir als Referenten einen absoluten Experten auf diesem Gebiet gewinnen konnten: Dr. Mark Seibel, Vizepräsident des Landgerichts Siegen“, so Stephan Hundhausen in seiner Begrüßung.
Abnahme wichtig bei Zahlungsverzug, Gewährleistung und Beweislast
Dr. Mark Seibel verstand es, in seinem kurzweiligen Vortrag alle wichtigen Aspekte einer Abnahme zu beleuchten und durch zahlreiche Fallbeispiele anschaulich zu erklären. Dabei blieb jederzeit Raum für Fragen der Betriebe. Der Experte machte deutlich, dass die Abnahme im Baurecht ein komplexes Thema ist und es viele Dinge gibt, auf die es für Auftragnehmer zu achten gilt. Die Abnahme sei wichtig für Betriebe, wenn es um Zahlungsverzug, Gewährleistung und Beweislast geht. Wer ist überhaupt abnahmeberechtigt? Was ist mit versteckten Mängeln? Welche Formen der Abnahme gibt es? Wann liegt ein kleiner bzw. großer Mangel vor? Das waren nur einige der Fragen, die an diesem Abend beantwortet wurden.
„Förmliche Abnahme in jedem Fall ratsam“
Auch die Rechte der Auftraggeber im Falle eines Mangels wurde thematisiert. „Wenn ein Mangel vorliegt, so kann der Auftraggeber nach Fälligkeit der Zahlung einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Das ist das Leistungsverweigerungsrecht. Und um etwas Druck in die Kiste zu bekommen, gilt nach dem BGB als angemessen das Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten“, erklärt Dr. Mark Seibel. Doch wer bestimmt die Höhe der Mangelbeseitigungskosten und wer trägt die Kosten für einen Sachverständigen? „Ich empfehle Ihnen, hier schnell zu kooperieren. Ein Sachverständiger ist die teure Variante. Sie können aber auch einen Kostenvoranschlag bei einem Kollegen einholen, um die Mängelbeseitigungskosten neutral zu beziffern.“, so der Tipp des Fachmanns. Eine förmliche Abnahme einer erbrachten Leistung sei in jedem Fall ratsam. Denn mit der Abnahme seien die ausführenden Betriebe erst einmal auf der sicheren Seite. Das sei auch im Hinblick auf eine mögliche Beweislast der Fall. Denn: Wurde eine Bauleistung vom Auftraggeber abgenommen und kommt es danach trotzdem zum Zahlungsverzug oder zu Streitigkeiten aufgrund möglicher Mängel, so liege die Beweislast dann beim Auftraggeber.
Verschiedene Arten der Abnahme
„Neben der förmlichen Abnahme, bei der sich die beiden Vertragsparteien in einem gemeinsamen Termin in der Regel auf der Baustelle treffen und ein Protokoll führen, gibt es auch noch die sogenannte konkludente Abnahme. Diese stillschweigende Form der Abnahme gilt dann als eingetreten, wenn dem Verhalten des Auftraggebers entnommen werden kann, dass er die Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Bauwerk vom Auftraggeber bezogen wurde und – ohne eine Mängelrüge – eine angemessene Prüfungsfrist verstrichen ist oder wenn die Vergütung vorbehaltlos gezahlt wurde“, erklärt der Experte. „Außerdem gibt es z.B. § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Dieser besagt, dass 12 Werktage nach einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers eine Leistung als abgenommen gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird.“
„Wir sehen Sie lieber bei einer solchen Veranstaltung als vor Gericht“
Insgesamt informierte Dr. Mark Seibel umfassend über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen rund um die Abnahme im Baurecht, machte aber auch deren Auswirkungen für die Betriebe anschaulich deutlich. Auch die Aspekte der Verjährungsfrist, der Leistungs- und Vergütungsgefahr sowie das sogenannte Abrechnungsverhältnis wurden thematisiert. Im Gepäck mit dabei hatte der Baurechts-Spezialist auch den ein oder anderen nützlichen Tipp für die Praxis in den Betrieben. „Herr Dr. Seibel, ich danke Ihnen für diesen interessanten und kurzweiligen Vortrag heute Abend. Wir möchten Sie alle auch lieber hier bei einer solchen Veranstaltung sehen als vor Gericht“, sagte Obermeister Stephan Hundhausen zufrieden.